Kritik am geplanten Umgang mit den Tinner-Akten
Geschäftsprüfungsdelegation kritisiert geplanten Umgang mit den Tinner-Akten. (Keystone)
Der Beschluss des Bundesrates, einen Teil des Beweismaterials im Fall Tinner zu vernichten, ist nach Ansicht der Geschäftsprüfungsdelegation der Räte (GPDel) ein unzulässiger Eingriff in die Justiz. Die GPDel fordert, den Beschluss rückgängig zu machen.
Der Bundesrat hatte in der vergangenen Woche entschieden, rund 100 Seiten Aktenkopien mit Atombombenbauplänen durch Platzhalter zu ersetzen und anschliessend sofort zu vernichten. 1000 Seiten, bei denen es um die Urananreicherung geht, sollen an einem sicheren Ort verwahrt werden, wo Richter, Angeklagte und Anwälte sie einsehen können.
Vernichtung ist «nicht rechtmässig»
GPDel-Präsident Claude Janiak sagte, die Vernichtung von Beweismaterial sei «nicht rechtmässig». Der Bundesrat greife damit erneut in die Unabhängigkeit der Justiz ein. Für die Anwendung von Notrecht könne er keine völkerrechtlichen Gründe geltend machen.
Die GPDel sei der Meinung, dass die Schweiz die Sicherheit eines geringen Datenbestandes ohne weiteres garantieren könne, bis das Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen sei, sagte Janiak weiter.
Aktenkopien tauchen auf
Im November 2007 hatte der Bundesrat die bei der Familie Tinner sichergestellten Atombombenbaupläne und andern Beweisstücke in einer geheimen Aktion schreddern lassen. Zufällig wurden dann aber im Dezember 2008 im Archiv der Bundesanwaltschaft 14 Ordner mit Aktenkopien gefunden.
Bereits früher waren dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter die Akten übergeben worden, die keinen relevanten Bezug zur Weiterverbreitung von Atomwaffen haben.
Noch offen blieb die Frage, wie mit jenen Akten zu verfahren sei, die von der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) als proliferationsrelevant eingestuft worden waren - die also Informationen zur Weiterverbreitung von Atomwaffen enthalten. Es soll sich dabei um rund 1100 Seiten handeln.
Bundesrat gefordert
Die GPDel fordert den Bundesrat auf, sich nun mit den Strafverfolgungsbehörden zu beraten und mit den zuständigen Gerichten nach Lösungen zu suchen, die den Sicherheitsanliegen der Schweiz Rechnung tragen. Beweismittel dürften vor Abschluss des Verfahrens nicht gelöscht werden. Dieser Meinung ist auch das Bundesstrafgericht. (ank, sda)
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